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   VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12 We   

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https://dejure.org/2014,44465
VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12 We (https://dejure.org/2014,44465)
VG Weimar, Entscheidung vom 03.12.2014 - 8 K 981/12 We (https://dejure.org/2014,44465)
VG Weimar, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 8 K 981/12 We (https://dejure.org/2014,44465)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005, 1 BvR 1072/01, Juris).

    Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.05.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Kläger als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 6 C 13/07, Juris), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. Beschluss vom 14.07.2004, 1 BvR 263/03, Juris).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Kläger als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 6 C 13/07, Juris), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. Beschluss vom 14.07.2004, 1 BvR 263/03, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05

    Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast;

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Denn angesichts der Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts liegt bereits in der dortigen Erwähnung einer - hiernach als extremistisch eingestuften - Organisation eine Ausgrenzung und Stigmatisierung des betroffenen Personenverbandes; ihr sozialer Geltungsanspruch wird durch den Vorwurf in Frage gestellt, dass sie den Grundkonsens verlassen habe, auf dem das Gemeinwesen beruht (VGH Mannheim, Urteil vom 24.11.2006, 1 S 2321/05, Juris).
  • BVerwG, 27.03.1996 - 8 B 33.96

    Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen durch einen Bürgermeister

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996, 8 B 33/96, zit. n. Juris).
  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch (VGH München, Beschluss vom 16.07.2010, 10 CE 10.1201, Juris).
  • VG Weimar, 23.10.2012 - 8 K 1309/11

    "Rocker sind nicht per se Kriminelle"

    Auszug aus VG Weimar, 03.12.2014 - 8 K 981/12
    Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht (ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil vom 23.10.2012, 8 K 1309/11 We).
  • VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15

    Islamismus; Unterlassung der Verbreitung einer Publikation eines Landesamts für

    Das auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende abschließende Werturteil ist zudem nur gerechtfertigt, wenn es sich als korrekte, sachbezogene Folgerung aus den mitgeteilten Tatsachen darstellt (vgl. VG Weimar, Urteil v. 03.12.2014 - Az. 8 K 981/12 We -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss v. 29.04.2015, a. a. O., Rn. 27) und keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen enthält, sondern sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 56).
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